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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - BV.2020.16 (SVG.2022.12))

Zusammenfassung des Urteils BV.2020.16 (SVG.2022.12): Sozialversicherungsgericht

Eine Klägerin hat vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt teilweise Recht bekommen. Sie erhält ab dem 1. März 2016 eine halbe Invalidenrente aus der obligatorischen Vorsorge von Beklagte 1, jedoch keine Leistungen von Beklagte 2. Die Klägerin muss Verzugszinsen von 2% zahlen. Die Gerichtskosten trägt Beklagte 1, während Beklagte 2 ihre eigenen Kosten trägt. Der Richter ist Dr. G. Thomi und die Gerichtsschreiberin ist MLaw N. Marbot. Die Klägerin wird mit CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) plus Mehrwertsteuer entschädigt. Das Urteil kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BV.2020.16 (SVG.2022.12)

Kanton:BS
Fallnummer:BV.2020.16 (SVG.2022.12)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid BV.2020.16 (SVG.2022.12) vom 30.08.2021 (BS)
Datum:30.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde teilweise gutgeheissen. Gemäss Art. 23 BVG Anspruch auf Verssicherungsleistungen aus der obligatorischen Versicherung gegenüber der Beklagten 1. Kein Anspruch auf überobligatorische Leistungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht
Schlagwörter: Beklagten; Vorsorge; Arbeitsunfähigkeit; IV-Akte; Bundesgericht; Urteil; Bundesgerichts; Invalidität; Akten; Anspruch; Eintritt; Rente; Klage; Hinweis; Invalidenrente; Versicherung; Anzeigepflicht; Zeitpunkt; Schwindel; Invalidenleistungen; Basel; Parteien; Verfügung; Verzugszins; Vorsorgeverhältnis; Arbeitsfähigkeit
Rechtsnorm: Art. 23 BV ;Art. 24 BV ;Art. 26 BV ;Art. 4 VVG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 6 BV ;Art. 6 VVG ;Art. 73 BV ;Art. 8 VVG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:109 II 342; 118 II 333; 119 V 131; 120 V 112; 123 V 269; 126 V 143; 126 V 308; 130 V 9; 132 V 1; 133 V 67; 134 III 511; 134 V 20; 135 V 13; 144 V 58; 145 V 18;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BV.2020.16 (SVG.2022.12)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 30. August 2021



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot



Parteien


A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]

Klägerin


C____

Der D____, [...]

vertreten durch E____, [...]

Beklagte 1


F____

[...]

vertreten durch lic. iur. G____, [...]

Beklagte 2


Gegenstand


BV.2020.16

BVG Invalidenrente


Beschwerde teilweise gutgeheissen. Gemäss Art. 23 BVG Anspruch auf Verssicherungsleistungen aus der obligatorischen Versicherung gegenüber der Beklagten 1. Kein Anspruch auf überobligatorische Leistungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht.



Tatsachen

I.

a) Die im Jahr 1977 geborene Klägerin war seit dem 1. Mai 2009 in einem Vollzeitpensum für die H____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 2 berufsvorsorgerechtlich versichert. Per 1. August 2013 erfolgte eine Pensenreduktion auf 80% aus familiären Gründen. Wegen Schwindel, Kopfschmerzen und Sehstörungen war die Klägerin zwischen dem 13. Dezember 2013 und dem 31. Januar 2014 krankgeschrieben (vgl. Krankengeschichte der Klägerin, Klagbeilage [KB] 8). Auf den 31. Oktober 2014 beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen (Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2014, KB10).

b) Per 1. November 2014 trat die Klägerin eine 80%-Anstellung bei der I____ AG an (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 2014, KB 4) und war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert. Aufgrund gesundheitlicher Probleme wurde die Klägerin per 9. März 2015 zu 50% krankgeschrieben. Per November 2016 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich aufgelöst.

c) Am 25. März 2015 meldete sich die Klägerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend IV; IV-Akte 3) zum Leistungsbezug an, welche ihr mit Verfügung vom 20. April 2018 (IV-Akte 100) per 1. März 2016 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2018 eine halbe IV-Rente zusprach.

d) Mit Schreiben vom 29. März 2018 (KB 6) teilte die Beklagte 1 der Klägerin mit, dass sie infolge Falschdeklaration von Gesundheitsfragen bei Eintritt in die Personalvorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag zurücktrete, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2018 (KB 7) geltend machte, die Gesundheitsfragen seien von ihr korrekt beantwortet worden.

e) Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 (KB 12) beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 Invalidenleistungen aus der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge. Dies lehnte die Beklagte 1 mit Schreiben vom 28. August 2018 (KB 13) ab.

f) Vorprozessual konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Leistungspflicht erzielt werden.



II.

a) Mit Klage vom 6. Juli 2020 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

b) Mit Klagantwort vom 15. September 2020 schliesst die Beklagte 2 auf Abweisung der gegen sie eventualiter erhobenen Klage.

c) Mit Klagantwort vom 16. September 2020 beantragt die Beklagte 1 die Abweisung der Klage. Eventualiter sei der Klägerin eine halbe, obligatorische Invalidenrente gemäss BVG unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 2% zuzusprechen.

d) Mit Replik vom 16. November 2020, Duplik der Beklagten 1 vom 15. Januar 2021, Stellungnahme der Klägerin vom 8. Februar 2021 und Stellungnahme der Beklagten 2 vom 10. Februar 2021 halten die Parteien vollumfänglich an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30. August 2021 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.


Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte 1 und 2 haben zudem ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1. Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei erst während ihres Anstellungsverhältnisses bei der I____ AG am 9. März 2015 eingetreten. Die im Rahmen der Anmeldung bei der Personalvorsorgestiftung der J____ vom 3.November 2014 (KB 6) gestellten Gesundheitsfragen seien ferner korrekt beantwortet worden. Die Klägerin habe daher ab dem 1. März 2016 Anspruch gegenüber der Beklagten 1 auf eine halbe Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge. In jedem Fall stünden der Klägerin die obligatorischen Versicherungsleistungen zu. Diese Leistungen seien spätestens ab dem 6.März 2020 mit einem Verzugszins von 5% p.a. zu verzinsen. Für den Fall, dass bereits bei Stellenantritt im November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben sollte, bestehe ab März 2016 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gegenüber der Beklagten 2. 2.2. Die Beklagte 1 stellt sich zunächst auf den Standpunkt, mangels Zustellung des Vorbescheids vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 96) und der Verfügung vom 20.April 2018 (IV-Akte 100) nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden zu sein. Zudem hätten die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin, welche in der Folge zur Invalidität geführt haben, ohnehin vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 im November 2014 bestanden. So habe die Klägerin bereits im August 2013 ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 100% auf 80% reduziert und anschliessend nicht mehr erhöht. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 sei daher ausgeschlossen. Sollte die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht bereits vor dem 1. November 2014 bestanden haben, so stünden der Klägerin aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung (Falschdeklaration der Gesundheitserklärung vom 3. November 2014 [KB 6]) lediglich die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu. 2.3. Die Beklagte 2 vertritt ebenfalls die Ansicht, sie sei mangels Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Ferner sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin per 9. März 2015, zu einem Zeitpunkt in welchem ein Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 bestanden habe, eingetreten. Mangels Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 sei eine Leistungsplicht ausgeschlossen. 2.4. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten 1 der Beklagten 2 hat. Dabei ist insbesondere strittig, zu welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

3.

3.1. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs.1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist. Die Rente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Rentenalter 64 für Frauen, Art. 24 Abs. 2 BVG). 3.2. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 E. 2b). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch Abfall von Leistungen aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Art. 23 BVG, S. 80). 3.3. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2), sondern ist grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 E. 2.1 vom 17. September 2009 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).

4. 4.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.).

4.1.2. In der Verfügung vom 20. April 2018 (IV-Akte 100) hält die IV-Stelle fest, die Klägerin sei seit dem 9. März 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Dieser Zeitpunkt fällt in das Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten 1. Aus den IV-Akten ergibt sich jedoch, dass die Beklagte 1 dem IV-Verfahren nicht beigeladen war. Gleiches gilt im Übrigen für die Beklagte 2. Die Verfügung der IV-Stelle ist daher für die Beklagten 1 und 2 nicht bindend (vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Die Beklagte 1 erlangte zwar durch die Klägerin Kenntnis des Vorbescheids und ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 6.März 2018 (IV-Akte 97) um Akteneinsicht bei der zuständigen IV-Stelle. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie nicht ins IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden war. Die damit offenstehende Beschwerdemöglichkeit vermag den Mangel der Gehörsverletzung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht zu heilen. Die Beklagte 1 war nach Treu und Glauben auch nicht gehalten Einsprache zu erheben die Eröffnung der Verfügung zu verlangen. Sie hat sich daher die Kenntnis des Vorbescheids und der Verfügung nicht anrechnen zu lassen, wie wenn ihr dieser korrekt eröffnet worden wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2011 E. 3.2 vom 28. Februar 2011 mit Hinweis auf BGE 132 V 1, 2 E. 2 und 3.3.2; vgl. auch Urteile des EVG I 416/06 E. 3.2 vom 3. Januar 2007 und B 111/02 E. 3.1 vom 14.Juni 2002). Ohnehin ist im Gegensatz zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die strittige Frage der zeitlichen Konnexität im vorliegenden Fall lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20% massgebend. Der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist deshalb im vorliegenden Verfahren durch das Gericht frei zu prüfen.

5.

5.1. Strittig ist zunächst die Leistungspflicht der Beklagten 2. 5.2. Die Beklagte 1 vertritt die Ansicht, die Schwindel- und Gleichgewichtsprobleme der Beschwerdeführerin, welche später zur Invalidität geführt hätten, hätten bereits seit 2009 bestanden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin per 1. August 2013 ihr Arbeitspensum auf 80% reduziert und anschliessend nicht wieder erhöht habe. Die (dauerhafte) gesundheitliche Einschränkung von 20% habe daher bereits vor dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 bestanden. 5.3. 5.3.1. Die Klägerin und die Beklagte 2 sind demgegenüber der Meinung, die Pensenreduktion im August 2013 sei aus familiären Gründen erfolgt. Die Klägerin sei im Januar 2013 Mutter geworden und habe ihr Pensum nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub reduziert. Mit Ausnahme einer siebenwöchigen, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von Mitte Dezember 2013 bis Ende Januar 2014 habe die Klägerin während der Dauer des Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten 2 keine nennenswerten krankheitsbedingten Absenzen mehr zu verzeichnen gehabt. Der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr auf den 9. März 2015 festzulegen, zu einem Zeitpunkt, in welchem ein Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 bestanden habe. 5.3.2. Dem Meldeformular für Erwachsene vom 9. März 2015 (IV-Akte 1) ist zu entnehmen, dass die Klägerin erstmals im Sommer 2009 Beschwerden wegen eines irreparablen Ausfalls des Gleichgewichtsorgans zu verzeichnen hatte. So litt sie zum damaligen Zeitpunkt unter Migräne-Attacken (Schwindel/Kopfweh, Sehstörungen). Diese Beschwerden sind allerdings gemäss der Aktenlage nie gesundheitlich in Erscheinung getreten. Gemäss E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beklagten 1 und 2 (AB2 6a und 6b) hatte die Klägerin seit Beginn des Anstellungsverhältnisses in einem Vollzeitpensum gearbeitet und war erstmals vom 15. Oktober 2012 bis zum 28.Oktober 2012 krankgeschrieben gewesen

4.3.2. Aus der Krankengeschichte der Klägerin und auch aus den IV-Akten ergeben sich bis Dezember 2013 keine echtzeitlichen Berichte, welche auf eine Persistenz der Beschwerden einen Einfluss derselben auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin schliessen liessen. Insoweit die Beklagte 1 aus dem Bericht vom 29. Februar 2016 (IV-Akte 37) von Prof. Dr. med. K____, Facharzt HNO, Hals-Gesicht und Laserchirurgie, FMH, schliessen möchte, bei der Klägerin bestehe seit 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen arbeitete die Klägerin danach noch mindestens vier Jahre in einem Vollzeitpensum und in der Folge in einem 80%-Pensum, was die Angaben des behandelnden Arztes faktisch widerlegt. Zum anderen attestierte Dr. med. K____ der Klägerin im selben Bericht diametral dazu eine Arbeitsunfähigkeit von 20% ab dem 31. August 2015. Mit Schreiben vom 27. September 2018 (KB 15) stellte Prof. Dr. med. K____ denn auch richtig, dass im Jahr 2009 die ersten Symptome von Schwindel aufgetreten seien, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 50% jedoch erst ab dem 9. März 2015 vorgelegen habe. Erst im Dezember 2013 suchte sich die Klägerin aufgrund permanenten Schwindels erneut medizinische Unterstützung bei Prof. Dr. med. K____ (KB 8). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Pensenreduktion der Klägerin von 100% auf 80% per 1. August 2013 im Zusammenhang mit einem gesundheitlichen Kontext nicht plausibel. Vielmehr ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes im März 2013 und nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ihr Pensum angesichts ihrer neuen familiären Verpflichtungen reduzierte. Entsprechendes ergibt sich im Übrigen auch aus dem Fragebogen der SVA Basel-Landschaft zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 24. Januar 2018 (AB2 3) und dem Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Oktober 2017 (IV-Akte 95), wonach die Klägerin bei guter Gesundheit einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 ist demnach aufgrund der vorliegenden Akten erstellt, dass sich die gesundheitliche Störung der Klägerin nicht bereits im Rahmen der Pensenreduktion auf 80% per 1.August 2013 manifestierte.

5.3.3. Gemäss Krankengeschichte der Klägerin (KB 8) klagte diese im Dezember 2013 und somit während des Arbeitsverhältnisses mit dem bei der Beklagten 2 angeschlossenen Arbeitgeber abermals über wiederkehrenden Schwindel und Unsicherheit bei Bewegungen, was zu einer Krankschreibung vom 13. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014 führte (vgl. AB2 6b). Es folgte ein MRI des Schädels am 23.Dezember 2013. Gemäss entsprechendem Bericht von Dr. med. L____ vom 7. Januar 2014 (IV-Akte 2, S. 6) zeigte sich ein unauffälliges Schädel-MRI. Die bei der Klägerin erstmals vor drei bis vier Jahren aufgetretenen und zwischenzeitlich vollständig remittierten Drehschwindelattacken seien plausibler Weise im Zusammenhang eines bilateralen Vestibularausfalles mit unklarer Ursache zu sehen. Dr.med. L____ stellte daher die Verdachtsdiagnose des bilateralen Vestibularisausfalles unklarer Ätiologie. Es ist somit auch aufgrund dieser Untersuchung der Nachweis einer bereits im Zeitpunkt des Anschlusses bei der Beklagten 2 eingetretenen und invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht. 5.3.4. Ab dem 1. Februar 2014 arbeitete die Klägerin bei der Beklagten 2 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2014, respektive bis zur per 1.August 2014 erfolgten Freistellung weiterhin in ihrem gewohnten Pensum. In diesem Zeitraum wurden durch die Beklagte 2 keine krankheitsbedingten Absenzen der Klägerin mehr verzeichnet. Die Klägerin arbeitete somit während sechs Monaten in ihrem angestammten Pensum, weshalb diese Erwerbstätigkeit den zeitlichen Konnex zur vorab aufgetretenen Arbeitsfähigkeit zu unterbrechen vermochte. Es ist daher festzuhalten, dass es während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 nicht zu einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG kam. Die Beklagte 2 ist demgemäss nicht leistungspflichtig.

6.

6.1. Zu klären ist sodann die Leistungspflicht der Beklagten 1. 6.2. Am 1. November 2014 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit im Umfang von 80% bei der I____ AG auf und war ab diesem Zeitpunkt vorsorgerechtlich bei der Beklagten 1 versichert. Wie die Beklagte 1 zutreffend ausführt, suchte die Klägerin am 10. Dezember 2014 aufgrund erneuten Schwindels Prof. Dr. med. K____ auf, wobei sich der Schwindel zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht auf die Arbeitstätigkeit der Klägerin auswirkte. Jedenfalls liegen für diesen Zeitraum keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor (vgl. auch Bericht des M____spitals [...] vom 6. Februar 2015, IV-Akte 2, S. 3). Bei Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 bestand somit keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. 6.3. 6.3.1. Als möglicher Anknüpfungspunkt für den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bleibt demnach lediglich noch der 9. März 2015. Aus den Akten geht hervor, dass bei der Klägerin Ende Februar 2015 (Bericht des M____spitals vom 20. Februar 2015, IV-Akte 17, S. 4) die Diagnose Schwindel und Gleichgewichtsstörung i.R. peripher-vestibulärer Funktionsstörung bds. unklarer Ätiologie gestellt wurde. Damit einhergehend wurde die Klägerin durch den behandelnden Arzt Prof. Dr. med. K____ zu 50%, bezogen auf ein 80% Pensum krankgeschrieben (KB 8; AB2 3) und die Klägerin meldete sich am 17. März 2015 bei der Invalidenversicherung an. Die Klägerin geht seit März 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 6.3.2. Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Untersuchung der Klägerin in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Otorhinolaryngologie bei den Dres. med. P. N____, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, FMH und O____, Facharzt für Psychiatrie, FMH (vgl. IV-Akten 82 und 83).

Dr. med. N____ diagnostizierte in seinem Teilgutachten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen peripheren Vestibularisausfall unklarer Ätiologie. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ging er von einer seit 2015 bestehenden Einschränkung von 40% aus, welche sich im Jahr 2016 akzentuierte. Dr. med. O____ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, narzisstischen, anorektischen und psychosomatischen Typ (ICD-10 F61.0). Er ging aus rein psychiatrischer Sicht bis März 2015 von einer 100%igen und ab März 2015 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung würden sich die in den jeweiligen Fachgebieten attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv auswirken, weshalb insgesamt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.

6.4. Unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Aktenlage sowie der gutachterlichen Feststellungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Sinne von Art. 23 BVG massgebliche Arbeitsunfähigkeit am 9. März 2015 und somit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 ist demgemäss grundsätzlich zu bejahen. Zu klären bleibt, ob die Klägerin neben dem Anspruch auf obligatorische Leistungen auch Anspruch auf Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge hat.

7.

7.1. Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 mit Hinweis auf 9C_308/2016 vom 17. August 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 134 III 511, 512 E. 3). 7.2. 7.2.1. Aus dem sich in den Akten befindlichen Reglement und den dazugehörigen Anhängen der Beklagten 1 lassen sich keine Regelungen betreffend die Anzeigepflichtverletzung entnehmen. Es gelangt daher Art. 4 VVG analog zur Anwendung. 7.2.2. Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 6 VVG ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt verschwiegen hat und der Versicherer binnen vier Wochen nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt. Die vierwöchige Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Versicherungsgesellschaft vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf die Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosser Verdacht, Vermutungen, Zweifel Gerüchte, welche den Versicherer dazu veranlassen könnten, die Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen, lösen den Fristenlauf nicht aus (vgl. Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 6 N 22 m.w.H. und Nef/von Zedtwitz, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.], Nachführungsband zum Basler Kommentar zum VVG, Basel 2012, Art. 6 ad N 19 ff. sowie BGE 130 V 9 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 2). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (BGE 109 II 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1). Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2018 vom 12. Juni 2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 118 II 333, 338 E. 3; Urteil 4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.3 und E 6.6).

7.3.2. Anlässlich der Anmeldung für die Personalvorsorgeeinrichtung der J____ vom 3. November 2014 (Antwortbeilagen, Beklagte 1 [AB1] 3) hatte die Klägerin insgesamt vier Gesundheitsfragen zu beantworten. In Frage 1 wurde die Klägerin gefragt, ob sie in den letzten fünf Jahren vor Versicherungsbeginn gesundheitliche Störungen hatte, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen führten ob sie gegenwärtig unter entsprechenden Störungen leide. Die Beschwerdeführerin beantwortete diese Frage klar mit nein. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Klägerin während der Dauer der Anstellung bei der H____ vom 13. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014 und somit insgesamt sieben Wochen krankgeschrieben war (vgl. Email H____ vom 3. August 2020, Antwortbeilage Beklagte 2 [AB2] 6b). Dies wird von der Klägerin im Rahmen ihrer Klagschrift (S. 6, Ziffer 14) auch nicht in Abrede gestellt. Eine Anzeigepflichtverletzung hinsichtlich der Frage eins liegt somit vor. Daran vermag auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, wonach der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum Dezember 2013 bis Januar 2014 andere Beschwerden zugrunde lagen, nichts zu ändern, zielte doch die Gesundheitsfrage auf die Quantität und nicht die Qualität des krankheitsbedingten Arbeitsausfalles ab.

7.3.3. Mit Schreiben vom 6. März 2018 ersuchte die Beklagte 1 die SVA Basel-Landschaft um Zustellung der IV-Akten (IV-Akte 97). Mit Schreiben vom 8. März 2018 (IV-Akte 98) übermittelte die SVA Basel-Landschaft der Beklagten 1 die gewünschten Akten per A-Post. Aus den IV-Akten ergibt sich, dass die Klägerin im Winter 2013 während ca. zweier Monate 100% arbeitsunfähig gewesen war (IV-Akte 19, S. 2). Entsprechend führt die Beklagte 1 in ihrer Klagantwort aus (S. 9 Ziffer 24), sie habe zu diesem Zeitpunkt erstmals Kenntnis über die vorhergehende Erkrankung von Mitte Dezember 2013 bis Ende Januar 2014 erhalten. Vor diesem Hintergrund erfolgte der mit Schreiben vom 29. März 2018 (KB 6) erklärte Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag in jedem Fall innert der vierwöchigen Frist gemäss Art.6 Abs. 2 VVG (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2020 vom 8.Februar 2021 E. 2.1), was von der Klägerin zu Recht auch nicht bestritten wird.

7.4. 7.4.1. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Klägerin aufgrund der Verletzung ihrer Anzeigepflicht keinen Anspruch auf überobligatorische Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge der Beklagten 1 hat. Art. 8 VVG findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Angesichts des weit zu verstehenden Kausalitätsbegriffs von Art. 6 Abs. 3 VVG und des Umstandes, dass die Klägerin bereits vor Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 an Drehschwindelepisoden gelitten hatte, ist der Eintritt des Schadens (vorliegend peripherer Vestibularisausfall unklarer Ätiologie) nicht völlig unabhängig von der verschwiegenen erheblichen Gefahrstatsache. Eine hinreichende Kausalität im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VVG ist daher zu bejahen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2020n vom 22. März 2021). 7.4.2. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten 1 eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50% mit Wirkung ab dem 1.März 2016 geltend. Dies entspricht hinsichtlich dem Rentengrad (ganze Rente) und dem Leistungsbeginn dem Rentenentscheid gemäss der Verfügung der IV vom 20. April 2018 (IV-Akte 100). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen die entsprechenden Bestimmungen des IVG. Das Reglement der Beklagten (AB1 10) sieht bezüglich Invalidenleistungen keine abweichende Regelung vor (vgl. Art. 15 Vorsorgereglement). Der Gutheissung des Antrags auf Zusprache einer halben Rente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Beklagten 1 ab dem 1. März 2016 steht somit nichts entgegen. Soweit die Klägerin eine Rente aus der überobligatorischen Vorsorge beantragt unterliegt sie in diesem Punkt teilweise.

8.

8.1. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die Beklagte 1 hat in Anhang 11 (KB 11) zu ihrem Vorsorgereglement (Stand 1. Januar 2013, KB 10) festgelegt, dass sich der Verzugszinssatz auf 2% beläuft. Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von 2% seit dem 6. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Soweit die Klägerin die Ausrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 5% beantragt, unterliegt sie in diesem Punkt teilweise.

9.

9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage teilweise gutzuheissen. Die gegen die Beklagten 2 gerichtete Klage ist dagegen abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos. 9.3. Im Hauptpunkt, der Frage der grundsätzlichen Leistungspflicht, obsiegt die Klägerin mit ihrer gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 1 der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem erhöhten Aufwand auszugehen, da sich die Klage gegen zwei Beklagte richtet. Daher ist ein Honorar von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen. 9.4. Der Beklagten 2 wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 126 V 143 E 4b, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verurteilt, der Klägerin ab dem 1. März 2016 eine halbe Invalidenrente aus der obligatorischen Vorsorge zuzüglich Verzugszins zu 2% seit Klageeinreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen zu bezahlen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte 1 bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 345.60.

Die Beklagte 2 trägt ihre Parteikosten selbst.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Klägerin
- Beklagte 1 und 2

- Aufsichtsbehörde BVG


Versandt am:



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